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Satzung
§ 1 Name und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Besigheimer Studiobühne e.V.“ und hat seinen Sitz in Besigheim
2. Zweck des Vereins ist die Planung, Aufführung bzw. Organisation von Schauspielen und anderen kulturellen Veranstaltungen in Besigheim und der näheren Umgebung
§ 2 Ziele des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aktive Mitglieder können am Jahresende eine Aufwandsentschädigung erhalten, sofern dies vom Vorstand beschlossen wird. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand und die Spielleiter.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins verfolgt. Über den Antrag der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
2. Jedes Mitglied hat das Recht, auf eigenen Wunsch aus dem Verein auszuscheiden. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Hauptversammlung.
5. Die Mitgliedschaft beinhaltet eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Bild- und Tondokumenten die in Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen. Diese Zustimmung erlischt auch bei Austritt aus dem Verein nicht.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier sowie einem Beisitzer.
2. Der Vorstand wählt den Spielleiter, trifft die Entscheidung über die Stückauswahl und die finanzielle Ausstattung der Spiele.
3. Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Spieler sein.
4. Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er führt die Geschäfte, auch nach Ablauf der Amtszeit solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 5 Vorsitzende
1. Der erste und zweite Vorsitzende sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 6 Spielleiter
1. Der Spielleiter entscheidet über die Gestaltung des Spiels und die Besetzung der Rollen.
§ 7 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch den Neckar- und Enzboten, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
2. Dringlichkeitsanträge zur Hauptversammlung können in der Hauptversammlung gestellt werden. Ob der Dringlichkeitsantrag während der Hauptversammlung zu verhandeln ist, entscheiden die anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Ergebisprotokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unterschrieben werden muß.
§ 8 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.
2. Zur Absicherung von Haftungsansprüchen gegen den Verein bzw. seinen Vorstand ist eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen.
§9 Auflösung des Vereins
1. Für die Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig. Eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Kann die notwendige Mitgliederzahl nicht erreicht werden, ist eine neue Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen anzuberaumen, in der, mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitgliedern, die Auflösung beschlossen werden kann.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Besigheim zu, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorliegende Satzung erlangt Gültigkeit ab dem 06.12.2009.